Weitere Kosten

In einem Todesfall müssen Hinterbliebene nicht nur die Kosten für einen Bestatter übernehmen, sondern auch eine Reihe von Gebühren tragen, die mit der Bestattung einhergehen. Diese Gebühren richten sich in erster Linie nach den gewünschten Leistungen. Dazu gehören beispielsweise Gebühren und Kosten für die Grabstelle, die Trauerfeier oder die nachträgliche Gästebewirtung. Andere Gebühren sind gesetzlich begründet, da bestimmte bürokratische Abläufe zur Feststellung des Todes eingehalten werden müssen.

Behördliche Gebühren und Kosten

Für die Absicherung, dass ein Todesfall eingetreten ist, müssen verschiedene Untersuchungen durchgeführt werden. Den Angehörigen werden daher weitere Kosten berechnet. Die meisten der zu zahlenden Gebühren sind gesetzlich festgeschrieben. Ein Todesfall muss bestätigt sein, wenn beispielsweise Abmeldungen bei Krankenversicherungen, Rentenversicherungen oder anderen Bezugsstellen erfolgen sollen. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass Dritte im Namen anderer Abmeldungen vornehmen und so eventuell benötigte Zahlungen eingestellt werden. Um dem vorzubeugen, müssen von staatlichen Stellen bestimmte Dokumente ausgestellt werden. Zum einen muss ein Amtsarzt einen Totenschein ausstellen. Dieser wird auf Grundlage der gesetzlichen Leichenschau erstellt und kostet etwa 40,- bis 80,- Euro. Bei einer Feuerbestattung muss vor der Einäscherung eine zweite Leichenschau durchgeführt werden, um Verwechslungen der Verstorbenen auszuschließen. Weitere Gebühren sind für den Erhalt der Sterbeurkunde zu begleichen. Ein Exemplar kostet zwischen 5,- und 20,- Euro und bescheinigt Dritten gegenüber den festgestellten Tod. Sterbeurkunden werden etwa benötigt, um Versicherungen und Renten abzumelden, aber auch um Witwen- oder Witwerrente zu beantragen.

Weitere Kosten durch andere Dienstleister

Nicht in den Bestattungskosten enthalten sind Kosten, die durch die Bereitstellung von weiteren Dienstleistungen entstehen. In der Regel zahlt der gewählte Bestatter diese Gebühren im Voraus, führt diese aber in seiner Kostenaufstellung auf. Zu den zusätzlichen Kosten zählen etwa die Ausgaben für den Blumenschmuck und die Trauerkränze. Diese werden an einen Floristen oder eine Gärtnerei gezahlt. Sollte eine Trauerfeier in einer Friedhofskapelle durchgeführt werden, dann kann eine Nutzungsgebühr der Kapelle von der Friedhofsverwaltung berechnet werden. Diese Gebühr ist in der jeweiligen Friedhofsgebührenordnung des Friedhofs nachzulesen. Auch die Kosten für die gewünschte Grabstelle werden meist von einem Bestatter verauslagt. Diese Kosten werden vom Friedhof erhoben und stehen fest in der Gebührenordnung des Friedhofs. Bei einem Grab auf einem Friedhof entstehen weitere Kosten für den Erwerb und die Aufstellung eines Grabsteins. Weitere Ausgaben können durch gewünschte Zusatzleistungen entstehen. Der Wunsch nach einer Traueranzeige in einer Zeitung kann ab 40,- Euro erfüllt werden. Je größer die Anzeige in der Zeitung erscheinen soll, desto teurer ist in der Regel auch die Schaltung. Zudem können Kosten für Druckereien anfallen, die Trauerbriefe und Trauerkarten gestalten und vervielfältigen. Schließlich können zusätzliche Kosten bei der Beauftragung eines Musikers entstehen, der live auf einer Trauerfeier spielt.

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